Die Maklercourtage beim Immobilienkauf wurde neu geregelt. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Neuerungen.

 

Provisionsteilung zwischen Käufer und Verkäufer wird gesetzlich vorgeschrieben

Beauftragt der Verkäufer eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung den Immobilienmakler, so muss er mindestens die Hälfte der anfallenden Maklercourtage tragen. So regelt es das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Das Gesetz führt neue Regelungen für die Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen ein. Danach ist es nicht mehr möglich die Maklerprovision vollständig auf den Käufer abzuwälzen, sofern auch der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein, so bedarf ein Maklervertrag künftig der Textform. Eine mündlich oder per Handschlag geschlossener Maklervertrag sind demnach nicht mehr rechtswirksam. Das Gesetz trat zum 23.12.2020 in Kraft und gilt für alle Maklerverträge, die nach dem Inkrafttreten geschlossen werden.

 

Was bedeutet das für Immobilienverkäufer?

Für Immobilienverkäufer, die einen Immobilienmakler mit dem Verkauf Ihrer Wohnung oder Ihres Wohnhauses beauftragen, bedeutet das eine hälftige Kostenbeteiligung an den insgesamt anfallenden Provisionen des Maklers. Daher ist für Immobilienverkäufer, die einen Makler mit dem Verkauf Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung beauftragen, von entscheidender Bedeutung, wie teuer der Makler ist und welche Leistungen der Kunde für sein Geld erhält. Immobilienverkäufer sollten sich vor Beauftragung des Maklers also genau informieren, wie hoch die Kosten sind und was sie für Ihr Geld an Leistungen erhalten. Da gilt es dann, besonders genau hinzusehen. Wie gut sind die erstellten Objektfotos, wie ausführlich die Verkaufsexposés? Serviceorientierte Immobilienmakler helfen ihren Kunden beispielsweise bei der Beschaffung von Objektunterlagen (aktuelle Grundbuchauszüge, Flurkarten, Baulastenauskünfte, Altlastenkataster, etc.) die für den Verkauf benötigt werden sowie bei der Aufbereitung von Grundrissen.

 

Was kosten wir und welche Leistungen erhalten Sie für Ihr Geld?

Unsere Maklercourtage beträgt im Regelfall 3,57% des beurkundeten Kaufpreises inkl. gesetzl. Mehrwertsteuer. Aufgrund der neuen Gesetzesvorschriften teilt sich die Courtage mit jeweils 1,785% des beurkundeten Kaufpreises inkl. gesetzl. MwSt. hälftig auf Käufer und Verkäufer auf. Dieser Provisionssatz gilt immer, sofern aufgrund eines besonders hohen Arbeitsaufwands oder eines zu geringen Provisionsaufkommens wegen eines geringen Kaufpreisvolumens nicht in Einzelfällen individuell eine abweichende Regelung vereinbart wird. Wir bieten Immobilienverkäufern für Ihr Geld eine Vielzahl von Leistungen an. So beschaffen wir alle für den Verkauf benötigten Objektunterlagen wie aktuelle Grundbuchauszüge, Baulastenauskünfte und Katasterunterlagen. Zudem bereiten wir Grundrisspläne digital auf. Ebenfalls behilflich sind wir bei der Beschaffung von Energieausweisen. Für optimale Objektfotos sowie virtuelle Begehungen sorgt unser hauseigener Fotograf, der Ihre Immobilie immer ins rechte Licht setzt.

Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien

656a BGB Textform

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

 

656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d

Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist.

 

656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.

(2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.

 

656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten

(1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.

(2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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